Kfz Gutachter

Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall

Es ist schnell passiert bei der großen Verkehrsdichte in Deutschland. Ob ein Auffahrunfall auf der Autobahn oder ein Crash auf glatter Fahrbahn. Wenn Sie mit Ihren Wagen unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden und der Schaden liegt über der Bagatellgrenze von 750 Euro, benötigen Sie einen Kfz Gutachter. Dieser ermittelt nicht nur die exakte Schadenshöhe, er bestimmt auch den sogenannten Nutzungsausfall. Das ist die Zeit, für die ihr Wagen zur Reparatur in der Werkstatt weilt und Sie ihn nicht nutzen können. In dieser Zeit haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen oder auf eine monetäre Entschädigung, die von der Fahrzeugklasse abhängt.

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug in einen unverschuldeten Unfall verwickelt wurden und Ihr Fahrzeug beschädigt wurde, steht Ihnen für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung ein Leihfahrzeug zu. Alternativ können Sie sich aber auch den Nutzungsausfall oder richtiger die Nutzungsausfallsentschädigung auszahlen lassen.

Kfz Gutachten Braunschweig

Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach einer Tabelle, in der alle gängigen Fahrzeuge erfasst sind. Es wird je nach Fahrzeugtyp in Gruppen von A bis L eingeteilt. Diese Entschädigung beinhaltet die sogenannten Vorhaltekosten, z.B. Versicherung und Steuern sowie den Nutzungswert des Fahrzeuges. Für gewerbliche oder nur in der Freizeit genutzte Fahrzeuge (z. B. Motorräder und Wohnmobile) werden i. d. R. nur die Vorhaltekosten gezahlt.

Für wie lange der Nutzungsausfall bezahlt wird, entscheidet ein qualifizierter Kfz Gutachter. Dieser schätzt anhand des Schadensbildes ab, wie lange die Reparatur des beschädigten Autos voraussichtlich dauern wird. Ausschlaggebend für den Beginn des Nutzungsausfalls ist der Unfallzeitpunkt. Danach haben Sie in der Regel zwei Wochen Zeit, das Auto reparieren zu lassen. Der Anspruch auf Nutzungsausfall sollte also schnellstmöglich nach dem Unfall angemeldet werden.

Also bitte nicht erst nach dem geplanten Urlaub, denn danach kann es zu spät sein. Erlaubt ist nach deutschem Recht allerdings eine „angemessene Überlegungsfrist“ von zwischen einem und drei Tagen. In dieser Zeit kann sich ein Geschädigter überlegen, ob er den Unfallwagen überhaupt noch reparieren will oder vielleicht gleich einen neuen Wagen kaufen möchte. Dieses Recht hat das Oberlandesgericht München geschädigten Autofahrern in einem Urteil eingeräumt (DAR 2009, 703).

Zu beachten ist auch: Als Geschädigter haben Sie eine sogenannte Schadensminderungspflicht. Das heißt, Sie müssen den Schaden schnellstmöglich beheben lassen und notfalls auch eine Notreparatur akzeptieren. Damit drücken die Versicherungsgesellschaften nach einem Unfall gerne die Zahl der Ihnen zustehenden Tagessätze. Die Begründung ist dann oft, dass die Reparatur ja hätte schneller erledigt werden können, wenn Sie sich als Geschädigter mehr darum gekümmert hätten. Aber keine Angst: Unsere Experten von ING Gutachten kennen diese Fallstricke und unterstützen Sie bei der gesamten Schadensabwicklung.

Wann bekomme ich Nutzungsausfall

Bekomme ich den Nutzungsausfall auch erstattet, wenn ich nicht reparieren lasse?

Nein. Auf eine Entschädigung für den Nutzungsausfall haben Sie nur dann Anspruch, wenn das Auto tatsächlich repariert wird. Als Nachweis wird von der Versicherung folgendes akzeptiert:

  • Die Rechnung, die Sie von der Werkstatt bekommen. Für Streitfälle sollten Sie einen Werkstattmitarbeiter als Zeugen benennen können.
  • Das Gutachten eines Sachverständigen wie etwa von ING Gutachten
  • Fotos, die beweisen, dass das Auto im angegebenen Zeitraum repariert wurde. Eine gute Möglichkeit ist es etwa, eine Tageszeitung mit erkennbarem Datum auf das Auto zu legen und dann zu fotografieren. Das machen Sie jeweils vor und nach der Reparatur.
  • Das Vorführen des Wagens bei einem Beauftragten der Versicherung
  • Benennen eines Zeugen, der zuverlässig die Dauer und den Umfang der Reparatur bestätigen kann

Kann man den Schaden ohne Werkstatt reparieren?

Im Prinzip dürfen Sie als Geschädigter das Fahrzeug auch selbst reparieren. Davon ist aber eher abzuraten, da die Versicherung dann besonders genau prüft. Wenn Sie es tatsächlich selbst machen wollen, sollten Sie wasserdichte Beweise für Ausfall- und Reparaturzeiten vorlegen können. Andernfalls sind Auseinandersetzungen mit der Versicherung fast vorprogrammiert. Es wird auf jeden Fall schwer sein, die von Ihnen geleistete Arbeitszeit nachzuweisen. Es sei denn, Sie lassen die ganze Zeit eine Kamera mitlaufen.

Zudem könnte die Assekuranz behaupten, dass eine Fachwerkstatt den Schaden schneller behoben hätte. Mit dieser Begründung könnte Sie die Nutzungsausfallentschädigung drücken. Wollen Sie sich diesen Ärger ersparen, lassen Sie den Schaden lieber von einem Profi reparieren.

Muss ich die Entschädigungssumme der Versicherung für eine Reparatur verwenden?

Nein. Die Entschädigungssumme, die Sie von der Versicherung erhalten haben, ist nicht zweckgebunden. Darüber können Sie frei verfügen. Sie müssen es also weder für eine Reparatur, noch für den Kauf eines neuen Autos einsetzen. Sie können damit auch eine Urlaubsreise oder sonst irgendetwas finanzieren.

Schmälert ein Zweitwagen den Nutzungsausfall?

Mitunter erheben Versicherer einen sogenannten „Zweitwageneinwand“ und versuchen so die Nutzungsausfallentschädigung zu umgehen. Die Begründung lautet meist, Sie hätten diesen Wagen als Ersatzfahrzeug nutzen können.
Wenn Sie ein zweites Auto besitzen, verlangt die Versicherung häufig einen Nachweis, dass dieser regelmäßig vom Ehepartner oder den Kindern gefahren wird und demzufolge nicht verfügbar ist. Allerdings muss das Ersatzfahrzeug dem Unfallauto vergleichbar sein. Einem Manager mit teurer Oberklasselimousine ist es nicht zumutbar mit dem Opel Corsa der Tochter zum Kunden zu fahren. In solchen Fällen muss trotz verfügbaren Zweitwagens eine Ausfallentschädigung bezahlt werden.

Was ist mit dem Nutzungsausfall bei einem Totalschaden?

Ist Ihr Auto nach einem Crash so schwer beschädigt, dass der Gutachter einen wirtschaftlichen Totalschaden feststellt, haben Sie Anspruch auf ein neues Auto. Dabei gilt grundsätzlich die gleiche zweiwöchige Frist wie bei einer Reparatur. Maßgebend ist wieder der Unfallzeitpunkt. Allerdings haben Gerichte geschädigten Autofahrern schon in mehreren Urteilen eine deutlich längere Frist eingeräumt. Bei unklaren Fällen müssen laut Gerichtsbeschluss zum einen der Zeitraum bis zum Erhalt des Gutachtens plus ein bis drei Tage Überlegungsfrist zu den zwei Wochen addiert werden. Natürlich hat der Geschädigte auch in dieser Zeit Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle waren es in Summe 26 Tage.

Wie viel bekomme ich als Nutzungsausfallentschädigung?

Wenn Sie nach einem Unfall keinen Mietwagen möchten, steht Ihnen eine Entschädigung zu. Die Entschädigungssumme hängt vom Modell, von der Ausstattung und vom Alter des Autos ab. Als Grundlage für die Nutzungsausfallentschädigung dient Sachverständigen und Versicherungen die Tabelle des Bewertungsprofis Eurotax Schwacke. Die Tabelle enthält rund 38.000 verschiedene Modelle, die in elf Fahrzeugkategorien (A bis L) einsortiert sind. Die Einordnung in die jeweilige Kategorie nimmt der Kfz Gutachter vor. Diese wird auch im Gutachten vermerkt.
Modellabhängig ergeben sich so Tagessätze von 23 Euro für einen Kleinwagen wie den Ford Ka oder VW Up bis hin zu 175 Euro für Luxuskarossen und Sportwagen wie einen Audi A8 oder einen Porsche 911.
Autos, die fünf Jahre und älter sind, werden in die nächstniedrigere Kategorie eingestuft. Ist das Auto zehn Jahre oder älter, wird zwei Gruppen zurückgestuft. Bei sehr alten Karossen, die noch nicht als Oldtimer gelten, werden oft nur noch die sogenannten „Vorhaltekosten“ erstattet. Das sind laufende Kosten wie Steuer, Kfz-Versicherung oder Garagenmiete.

Nutzungsausfalltabelle

A23
B29
C35
D38
E43
F50
G59
H65
J79
K119
L175