Als Geschädigter im Haftpflichtschadensfall muss der Unfallverursacher den gesamten Schaden des Geschädigten, der durch dieses Ereignis entstanden ist, ersetzen (§ 249 BGB).
Bei einem Unfallschaden, der von einer Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert wird, kann der Geschädigte die folgenden Kosten in Rechnung stellen:
- Sachschaden
- Personenschaden
- Vermögensschaden
Ihr Recht: Gutachten durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl
Sie haben die freie Wahl des Kfz-Sachverständigen zur Abwicklung Ihres Haftpflichtschadenfalles. Beauftragen Sie den Kfz–Sachverständigen Ihres Vertrauens zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher Reparaturdauer. Nur ein Sachverständiger kann Ihnen die genaue Schadenshöhe Ihres Fahrzeuges ermitteln. Bei einem Bagatellschaden (Schadenshöhe unter 1.000,00 €) erstellen wir einen Kostenvoranschlag statt einem Gutachten. Die Kosten für das Gutachten hat die gegnerische Versicherung zu tragen, so dass Sie keine übernehmen müssen.
Ihr Recht: Instandsetzung in der Werkstatt Ihres Vertrauens
Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Haftpflichtschadensfall von einer Werkstatt Ihres Vertrauens instandsetzen. Die gegnerische Versicherung hat kein Anrecht auf eine Vorgabe der Reparaturwerkstatt. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeuges.
Bei einer Instandsetzung im Kaskoschadensfall, schauen Sie in Ihren AKB (Allgemeine Kasko Bedingungen), ob Sie eine Werkstattbindung haben.
Ihr Recht: Anrecht auf einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung
Damit Sie weiter mobil sind, haben Sie für die Dauer der Instandsetzung Ihres Fahrzeuges das Anrecht, einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Alternativ können Sie auch einen Ausgleich der entgangenen Nutzung Ihres Fahrzeuges (Nutzungsausfall) in Anspruch zu nehmen. Die Höhe der Entschädigung ermittelt Ihr Sachverständiger. Sie richtet sich nach der Fahrzeugkategorie und dem -alter.
Ihr Recht: Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens
Für eine schnelle und unkomplizierte Abwicklung Ihres Schadens ist ein Rechtsanwalt unverzichtbar. Erfahrungsgemäß werden Schadensfälle, die über einen Rechtsanwalt reguliert werden, schneller und einfacher abgewickelt, so dass wir Ihnen empfehlen, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Die Anwaltsgebühren werden ebenfalls von der gegnerischen Versicherung übernommen.
Ihr Recht: Instandsetzung im Totalschadenfall
Übersteigen die Instandsetzungskosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30 %, können Sie Ihr Fahrzeug in Ihrer Fachwerkstatt instandsetzen lassen. Hierfür muss ein Integritätsinteresse des Geschädigten vorliegen. D.h. Sie müssen einen immateriellen Bezug zum Fahrzeug haben, wie z.B. Liebhaberfahrzeug, sehr lange im Besitz, Erbstück oder ein Exot. Wenn Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren lassen, so haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs.
Die gegnerische Versicherung ist gesetzlich dazu Verpflichtet Folgekosten die durch den Unfall entstanden sind zu tragen.
Ein unabhängiger Kfz Gutachter hilft
Berungskosten
Wenn Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher oder fahrfähig ist, so muss die Versicherung die Bergungskosten übernehmen. Die Rechnung des Abschleppunternehmens ist bei der gegnerischen Versicherung einzureichen.
Reparaturkosten
Die gegnerische Versicherung hat die entstandenen Instandsetzungskosten zu übernehmen. Hierfür benötigen Sie natürlich ein unabhängiges Gutachten von einem Sachverständigen.
Wertminderung
Bei einem Verkauf des reparierten Fahrzeuges ist zu erwarten, dass das Fahrzeug trotz der Instandsetzung weniger Wert ist, als ein unfallfreies Fahrzeug bei gleicher Ausstattung, Laufleistung und Alter. Diese/n Preisdifferenz/Mindererlös ermitteln unsere Sachverständigen für Ihr Fahrzeug spezifisch. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre und die Laufleistung geringer als 100.000 km ist.
Schmerzensgeld
Bei Personenschäden ist das Schmerzensgeld im Kfz-Haftpflichtschadensfall ein finanzieller Ausgleich für eine unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung.
Anwaltskosten
Die Anwaltsgebühren werden ebenfalls von der gegnerischen Versicherung übernommen.
Sachverständigenhonorar
Im Haftpflichtschadensfall haben Sie das Recht, Ihren eigenen, unabhängigen Kfz-Sachverständigen zur Feststellung des Schadensumfangs und zur Schadensabwicklung zu beauftragen. Die gegnerische Versicherung kommt für die Kosten unserer Gutachten auf, so dass Sie keine Kosten tragen müssen.
Kostenpauschale
Ein Pauschalbetrag für die Kosten, die Ihnen durch den Unfall entstanden sind, ist ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu tragen.
Zulassungs-/ Abmeldekosten
Sollten Sie unfallbedingt Ihr Fahrzeug im Totalschadensfall verkaufen müssen, zahlt die Versicherung die Zulassungskosten für die Ab- und Neuanmeldung sowie die Kosten für die neuen Kennzeichen.